Allgemeine Geschäftsbedingungen
I) Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich:
Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Silverflex Wilhelmi GmbH (nachfolgend: SILVERFLEX WILHELMI) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Lieferant), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführen. Anderslautende, abweichende oder entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Lieferanten sind nur dann wirksam, wenn sie von SILVERFLEX WILHELMI schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von SILVERFLEX WILHELMI.
§ XX Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von … Tagen/Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
2. Lieferung und Gefahrübergang:
2.1 Die Lieferung von Waren erfolgt DDP (Incoterms 2020) 53567 Buchholz-Mendt, Industriepark Nord (Deutschland) und auf Gefahr des Lieferanten. Maßgeblich ist der in der Bestellung angegebene Ort. Die Gefahr geht mit Ablieferung an der von SILVERFLEX WILHELMI in der Bestellung angegebenen Ort während der Geschäftszeiten über.
2.2 Die Versendung erfolgt auf Risiko des Lieferanten. Der Lieferant trägt die Gefahr für den Verlust, die Beschädigung oder Zerstörung der Waren bis zum Zeitpunkt ihrer Übergabe am Erfüllungsort. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf Verlangen von SILVERFLEX WILHELMI erfolgt.
2.3 Vereinbarte Lieferzeiträume und -daten sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeiträume und -daten durch den Lieferanten ist das Datum des Erhalts der Waren an der von SILVERFLEX WILHELMI angegebenen Lieferadresse
2.4 Im Falle des vom Lieferanten verschuldeten Lieferverzugs ist SILVERFLEX WILHELMI berechtigt, ohne vorherige Mahnung in Verzug setzen oder Gewährung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und einen Deckungskauf vorzunehmen. Alle dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
2.5 Ursachen oder Ereignisse, die zu einer Einstellung oder Einschränkung im Betrieb von SILVERFLEX WILHELMI oder derer Kunden führen, Betriebsstörungen jeder Art, Kriegsausbruch, behördliche Anordnungen durch Gesetze, Verfügungen oder ähnliches, Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen berechtigen SILVERFLEX WILHELMI, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden
In diesem Fall hat der Lieferant SILVERFLEX WILHELMI innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen, welche Mengen er schon gelagert oder teilverarbeitet hat und welcher Lohnkostenanteil angefallen ist. Er verzichtet ausdrücklich auf Gemeinkosten und den entgangenen Gewinn.
3. Beschaffenheit der Waren:
3.1 Gelieferte Waren haben den vereinbarten Qualitäten, dem Stand der Technik, den anwendbaren gesetzlichen Regelungen und behördlichen Anordnungen sowie den Regelungen der Berufsgenossenschaften, berufsständischen Organisationen und Fachverbände zu entsprechen und die angegebenen Funktionen zu erfüllen.
3.2 Der Lieferant sichert zu, dass Gelieferte Waren sind frei von Rechtsmängeln sind, insbesondere frei von Patent-, Urheber- oder anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder im vereinbarten Bestimmungsland; Patente-, und Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter werden nicht verletzt, insbesondere nicht durch die Lieferung und Benutzung der Waren.
3.3 Wird Ware nach bestimmten Vorschriften, Zeichnung oder Muster bestellt, so übernimmt der Lieferant Gewähr, genau nach dieser Vorschrift zu liefern. Der Lieferant haftet für entstandene Schäden, die bei der Weiterverarbeitung bei SILVERFLEX WILHELMI oder bei deren Kunden entstehen.
3.4 SILVERFLEX WILHELMI ist berechtigt, beanstandete Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden und eine Lastschrift zu erstellen. Der Lieferant hat unverzüglich Ersatz zu leisten, auch für Ware, die schon teilweise verarbeitet wurde und auf Grund des Mangels Ausschuss ist. Der Lieferant haftet auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass eine beanstandete Ware von SILVERFLEX WILHELMI nicht verarbeitet werden kann, und SILVERFLEX WILHELMI dadurch z. B in Lieferverzug kommt. § 377 Absatz 1-4 des HGB findet keine Anwendung.
4. Rechnung und Zahlungsbedingungen:
4.1 Die Preise verstehen sich DDP (Incoterms 2020) 53567 Buchholz-Mendt, Industriepark Nord (Deutschland), zzgl. der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Die Rechnung ist in 1-facher Ausfertigung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu senden. Ein Rechnungsversand vor Absendung der Waren oder zusammen mit den Waren ist nicht zulässig.
4.3 Der vereinbarte Preis wird ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung vereinbarungsgemäß gezahlt. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der vereinbarte Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (zB Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
Der vereinbarte Preis ist von uns innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
5. Anwendbares Recht, Gerichtsstandvereinbarung:
5.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und der Weiterverweisungsregeln des deutschen Internationalen Privatrechts.
5.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von SILVERFLEX WILHELMI in 53567 Buchholz-Mendt. SILVERFLEX WILHELMI ist aber berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Lieferanten Klage zu erheben.
6. Schlussbestimmungen:
6.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
6.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
§ 7 Mangelhafte Lieferung
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften
Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften ( §§ 377 , 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von … Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Vewendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt.Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
II) Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: LZB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der SILVERFLEX WILHELMI (nachfolgend: SILVERFLEX WILHELMI) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese LZB gelten auch dann, wenn wir in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen LZB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführen. Anderslautende, abweichende oder entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von SILVERFLEX WILHELMI schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von SILVERFLEX WILHELMI.
2. Vertragsschluss, Tauglichkeit und Lieferung
2.1 Die Angebote von SILVERFLEX WILHELMI sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Aufträge sind vom Kunden schriftlich zu erteilen und erfordern für einen Vertragsschluss eine schriftliche Auftragsbestätigung oder den Beginn der Ausführung der Vertragsleistungen durch SILVERFLEX WILHELMI.
2.3 Es ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden, die Tauglichkeit unserer Produkte und Leistungen für seine Zwecke (einschließlich der Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit unserer Produkte und Leistungen für die Zwecke des Kunden setzt voraus, dass wir die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder garantiert haben.
2.4 Die Bezugnahme auf Zertifizierungen, DIN- oder CE-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinn von § 443 BGB muss ausdrücklich vereinbart werden oder als solche bezeichnet sein.
2.5 Die von SILVERFLEX WILHELMI angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2.6 Lieferungen erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.
2.7 Die Lieferfrist verlängert sich bei von uns nicht zu vertretenden Behinderungen des Geschäftsbetriebes und/oder des Geschäftsbetriebes unserer Lieferanten, insbesondere durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen sowie allen übrigen Fällen höherer Gewalt. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Betriebsmitteln, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie bei nicht rechtzeitiger, nicht ordnungsgemäßer oder nicht ausreichender Belieferung durch unsere Lieferanten, wenn diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind und soweit sie nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Fixgeschäfte.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
Bei Lieferverzögerungen übernehmen wir jedoch keinerlei Haftung, Schadensersatzansprüche, auch von dritter Seite, sind auf alle Fälle ausgeschlossen.
2.8 SILVERFLEX WILHELMI ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Kunden nicht unzumutbar ist.
2.9 Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.10 Bei allen Anfertigungen behält sich SILVERFLEX WILHELMI aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Auftragsmenge vor. In diesem Umfang gelten Minderlieferungen nicht als zu geringe Menge und stellen keinen Mangel dar.
2.11 Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Geschäften in Verzug, sind wir zum Rücktritt aus dem Auftrag berechtigt bzw. können Vorkasse vor Auslieferung unserer Ware verlangen. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
3. Materialien des Kunden; Haftung
Soweit bei der Herstellung der Artikel Materialien verwendet werden, die der Kunde zur Verfügung stellt, benötigt SILVERFLEX WILHELMI zur Abdeckung unvermeidlicher Ausfälle bei der Fertigung eine Mehrmenge von mindestens 10%. Eine Haftung von SILVERFLEX WILHELMI für die gelieferten Materialien des Kunden ist ausgeschlossen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise verstehen sich „ab Werk“ bzw. E.X.W. (Incoterms 2020) 53567 Buchholz-Mendt, Industriepark Nord, (Deutschland), ausschließlich Verpackungs-, Verbandsspesen und Lieferkosten und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Zahlungen für Warenlieferungen können grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bezahlt werden. Werkzeugkosten, Lohnaufwendungen und Rechnungen unter 50,- EURO sind sofort und rein netto fällig.
4.3 Wird eine unserer fälligen Forderungen auch nach Zahlungserinnerung nicht ausgeglichen, werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Zusätzlich berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem jeweiligen Bankzins für ungedeckten Kosten.
4.4 Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen eigener Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
5. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
6. Transport- und Verkaufsverpackung, Entsorgung
6.1 Verpackungen werden Eigentum des Kunden.
6.2 Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, die Transportverpackung nach Lieferung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
6.3 Der Kunde stellt uns von den Verpflichtungen nach § 4 der Verpackungsverordnung (Rücknahmepflicht für Transportverpackungen) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, egal welcher Art, frei.
6.4 Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung gemäß den vorstehenden Regelungen verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung.
6.5 Der Kunde weist uns auf Verlangen nach, dass er organisatorische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Transportverpackungen getroffen hat und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind. Hat er Entsorgungsverpflichtungen mit seinen Abnehmern oder anderen Dritten getroffen, so teilt er uns dies auf Verlangen mit.
6.6 Die vorangehenden Regelungen in Ziffer 2 bis Ziffer 5 gelten entsprechend für Verkaufsverpackungen. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Kunde (im Sinn von § 3 Abs. 11 Verpackungsverordnung) die Liefergegenstände in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert; in diesem Fall verbleibt es bei unserer Verpflichtung zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen sowie den weiteren Regelungen der Verpackungsverordnung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Lieferung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Liefergegenstände nach Fristsetzung und Vertragsrücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist nach Vertragsrücktritt zur Herausgabe verpflichtet.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) und mit allen Nebenrechten ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder er seine Zahlungen völlig einstellt. Ist dies jedoch der Fall, ist der Kunde verpflichtet, dass er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.
7.4 Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
7.5 Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsorgane bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Schutzrechte
8.1 Soweit SILVERFLEX WILHELMI im Auftrag und nach Vorgaben des Kunden (Formen, Zeichnungen etc.) Produkte herstellt, ist SILVERFLEX WILHELMI nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch die Herstellung und Lieferung von Produkten Schutzrechte Dritter verletzt werden. Für Schutzrechtsverletzungen jeder Art haftet unbeschränkt der Kunde.
Der Kunde stellt SILVERFLEX WILHELMI bereits jetzt von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei, soweit ein Dritter in diesen Fällen die Verletzung von Schutzrechten gegenüber SILVERFLEX WILHELMI geltend macht.
8.2 Von SILVERFLEX WILHELMI angefertigte Zeichnungen, Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen ohne schriftliche Zustimmung von SILVERFLEX WILHELMI keinem Dritten zugänglich gemacht oder anderweit verwendet werden. Dies gilt auch, soweit sie nicht urheberrechtlich geschützt sind. Ausführung und Nachahmung auch durch Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Genehmigung, sonst stehen uns Ansprüche auf Entschädigung zu.
9. Produktionshilfsmittel / Werkzeuge und Kosten
9.1 Alle im Zusammenhang mit der Herstellung von beauftragten Formteilen und Werkzeugen angebotenen und berechneten Werkzeugkosten gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, als anteilige Werkzeugkosten.
9.2 SILVERFLEX WILHELMI ist im Fall von selbst gefertigten Werkzeugen, auch bei anteiligen Werkzeugkosten, immer Eigentümer der Werkzeuge. Die Werkzeuge werden für Nachbestellungen aufbewahrt, maximal jedoch drei Jahre nach Erteilung des letzten Auftrages. Wenn vor vollständiger Amortisation eines Werkzeuges die Produktion aus ihm eingestellt werden muss, gleichgültig aus welchen Gründen auch immer auch immer, entfällt eine Rückerstattung des Amortisationspreises.
9.3 Unterliegt das Werkzeug einem natürlichen Verschleiß, insbesondere aufgrund seiner Beschaffenheit oder der Art seiner bestimmungsgemäßen Verwendung, wird keine Gewährleistung oder Haftung übernommen; soweit der Verschleiß nicht reparabel ist, muss ein neuer Werkzeugkostenanteil erhoben werden.
9.4 Für Werkzeuge, die der Kunde SILVERFLEX WILHELMI zur Verfügung stellt, werden keine Gewährleistung oder Haftung übernommen. Wartung, Instandhaltung und Reparaturkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Regelungen in vorangehender Ziffer 3 gelten entsprechend.
10. Gewährleistung
10.1 Falschlieferungen, Mengenfehler oder erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Mängelrügen sind im Übrigen nur so lange statthaft, als die Ware im Zustand der Anlieferung noch geprüft werden kann.
10.2 Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung bei Lieferung nicht erkennbar waren, sind spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Feststellung schriftlich geltend zu machen.
10.3 Soweit ein Mangel vorliegt, kann SILVERFLEX WILHELMI diesen nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beheben. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Wandlung des Auftrags (Wandlung) oder zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Ware nicht.
10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde.
10.5 Hat der Kunde oder ein Dritter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware vorgenommen oder sie nicht gemäß ihrer Bestimmung eingesetzt, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
11. Haftung
11.1 Eine Haftung für bestimmte Eigenschaften, insbesondere die Eignung für die von Kunden erwarten Funktion, können wir nur nach schriftlicher Zusicherung übernehmen.
11.2 Alle darüberhinausgehenden Forderungen und Schadensersatzansprüche wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, Betriebsunterbrechungen, Nacharbeiten usw. sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Auch für Schäden, die an unseren oder anderen Materialien oder Gegenständen auftreten, wenn sie miteinander verarbeitet werden, sind wir nicht haftbar.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von SILVERFLEX WILHELMI in 53567 Buchholz-Mendt, Industriepark Nord, SILVERFLEX WILHELMI ist aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.2 Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in … Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.